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   VG Regensburg, 01.03.2011 - RN 5 S 10.2324   

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VG Regensburg, 01.03.2011 - RN 5 S 10.2324 (https://dejure.org/2011,67350)
VG Regensburg, Entscheidung vom 01.03.2011 - RN 5 S 10.2324 (https://dejure.org/2011,67350)
VG Regensburg, Entscheidung vom 01. März 2011 - RN 5 S 10.2324 (https://dejure.org/2011,67350)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Untersagungsverfügung bei privaten Sportwetten; Erlaubnisvorbehalt/Unwirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Regensburg, 01.03.2011 - RN 5 S 10.2324
    Auch nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in den Entscheidungen vom 24.11.2010 (Az. 8 C 13.09, 8 C 14.09 und 8 C 15.09) besteht der Erlaubnisvorbehalt für die Vermittlung von Sportwetten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols (so BVerwG 8 C 13.09, Rz. 73 und 77).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 24.11.2010 - 8 C 14.09 und 15.09 für die Monopolregelung und für eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV, die keine Werbung des Monopolträgers mit Hinweisen auf eine gemeinnützige Verwendung der Wetteinnahmen zulässt, fordert, dass die Instanzgerichte prüfen müssen, inwieweit eine danach unzulässige Werbung im Freistaat Bayern seit dem 1.1.2008 tatsächlich betrieben und von den Überwachungsbehörden nicht konsequent verfolgt und unterbunden worden ist, ist der Vollzug in Bayern seit der Entscheidung des EuGH vom 8.9.2009 nicht mehr zu beanstanden, wie noch näher unter Rdnr. 19 ausgeführt wird.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Entscheidungen vom 24.11.2010 - 8 C 14.09 und 8 C 15.09 auch die Auslegung zu § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV beanstandet.

    Bei verfassungskonformer Auslegung des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV, die keine Werbung des Monopolträgers mit Hinweisen auf gemeinnützige Verwendung der Wetteinnahmen zulässt, kommt es nach Bundesverwaltungsgericht darauf an, inwieweit eine danach unzulässige Werbung im Freistaat Bayern seit dem 1.1.2008 tatsächlich betrieben und von den Überwachungsbehörden nicht konsequent verfolgt und unterbunden wird (so BVerwG - 8 C 14.09, Rdnr. 84 und 8 C 15.09 Rdnr. 83).

    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 24.11.2010 sonst keine Bedenken geäußert, dass der Erlaubnisvorbehalt insbesondere des § 4 Abs. 1 GlüStV nicht mit Art. 12 GG vereinbar sein könnte oder es sich um staatliche Maßnahmen handelt, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit beschränken, aber nicht die Voraussetzungen erfüllt, um mit Unionsrecht in Einklang zu stehen (siehe dazu BVerwG - 8 C 14.09, Rdnr. 24 - 44 zu Art. 12 GG und Rdnrn. 61 bis 80, selbst wenn man von einem Glücksspielmonopol noch weiterhin ausginge).

    Hieran gemessen sind die Erwägungen der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich und unionsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn bislang noch keine ausreichenden statistischen Erhebungen über das Suchtpotential von Sportwetten vorliegen (so BVerwG - 8 C 14.09, Rn. 73, 74, 75).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VG Regensburg, 01.03.2011 - RN 5 S 10.2324
    In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 8.9.2010 - C-46/08 u. a. hat sich dieser insbesondere mit dem staatlichen Glücksspielmonopol in Deutschland auseinandergesetzt.

    Zudem ist zu prüfen, ob die Beschränkung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 8.9.2010 - C-46/08 - Carmen Media - Rdnr. 60).

    Wie der Europäische Gerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 8.9.2010 - C-46/08 nochmals festgestellt hat, steht es einem Mitgliedstaat, der das Ziel verfolgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, unter anderem grundsätzlich frei, eine Erlaubnisregelung zu schaffen und dabei Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der zugelassenen Veranstalter vorzusehen (so EuGH, Urteil vom 8.9.2010 - C-46/08, Rdnr. 84; so auch BVerwG 8 C 15.09, Rz. 70).

    Der Europäische Gerichtshof hat einen solchen Erlaubnisvorbehalt gerade unter dem Vorbehalt der Europarechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols bejaht (EuGH, Urteil vom 8.9.2010-C-46/08 - Carmen Media Rdnr. 73).

    Wie der Europäische Gerichtshof ausdrücklich feststellt, ist es Sache jedes Mitgliedstaates, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (EuGH, Urteil vom 8.9.2010 - C-46/08 - Carmen Media, Rdnr. 83).

    Ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung muss allerdings auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden zum Schutz vor willkürlichen Entscheidungen hinreichende Grenzen gesetzt werden (EuGH, Urteil vom 8.9.2010 - C-46/08 - Carmen Media, Rdnr. 87; EuGH, Urteil vom 9.9.2010 - C-64/08 - Engelmann -, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 55).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Regensburg, 01.03.2011 - RN 5 S 10.2324
    Auch nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in den Entscheidungen vom 24.11.2010 (Az. 8 C 13.09, 8 C 14.09 und 8 C 15.09) besteht der Erlaubnisvorbehalt für die Vermittlung von Sportwetten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols (so BVerwG 8 C 13.09, Rz. 73 und 77).

    Wie der Europäische Gerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 8.9.2010 - C-46/08 nochmals festgestellt hat, steht es einem Mitgliedstaat, der das Ziel verfolgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, unter anderem grundsätzlich frei, eine Erlaubnisregelung zu schaffen und dabei Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der zugelassenen Veranstalter vorzusehen (so EuGH, Urteil vom 8.9.2010 - C-46/08, Rdnr. 84; so auch BVerwG 8 C 15.09, Rz. 70).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Entscheidungen vom 24.11.2010 - 8 C 14.09 und 8 C 15.09 auch die Auslegung zu § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV beanstandet.

    Bei verfassungskonformer Auslegung des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV, die keine Werbung des Monopolträgers mit Hinweisen auf gemeinnützige Verwendung der Wetteinnahmen zulässt, kommt es nach Bundesverwaltungsgericht darauf an, inwieweit eine danach unzulässige Werbung im Freistaat Bayern seit dem 1.1.2008 tatsächlich betrieben und von den Überwachungsbehörden nicht konsequent verfolgt und unterbunden wird (so BVerwG - 8 C 14.09, Rdnr. 84 und 8 C 15.09 Rdnr. 83).

    Doch bezieht sich die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts nur auf die Werbung von Monopolangeboten (s. BVerwG - 8 C 15.09, Rdnrn. 46 und 84).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

    Auszug aus VG Regensburg, 01.03.2011 - RN 5 S 10.2324
    Auch nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in den Entscheidungen vom 24.11.2010 (Az. 8 C 13.09, 8 C 14.09 und 8 C 15.09) besteht der Erlaubnisvorbehalt für die Vermittlung von Sportwetten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols (so BVerwG 8 C 13.09, Rz. 73 und 77).

    Gleiches gilt für das Zuverlässigkeitserfordernis (so BVerwG - 8 C 13.09, Rdnr. 73 und 77).

    Würde ein Rechtsanspruch bestehen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen, könnten mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbare Angebotserweiterungen nicht mehr verhindert werden (so auch BVerwG vom 24.11.2010 - 8 C 13.09, Rdnr. 83).

  • VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31

    Lotterierechtliche Nebenbestimmungen; Werbebeschränkungen; Regionalitätsprinzip;

    Auszug aus VG Regensburg, 01.03.2011 - RN 5 S 10.2324
    Wie dem Gericht aus anderen Verfahren - z.B. RO 5 K 10.31 - bekannt ist, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 27.9.2010 an die Regierungen und die Landratsämter auf diese Rechtsprechung des EuGH reagiert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solch eine Werbung als bedenklich eingestuft wird, mit der der Finanzbedarf sozialer, kultureller und sportlicher Aktivitäten, denen die erzielten Gewinne zugute kommen, herausgestellt (Imagewerbung) und somit der Eindruck erweckt wird, dass nicht die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs (§ 1 Nr. 1 GlüStV), sondern die Maximierung der diesen gemeinnützigen Aktivitäten zugedachten Erträge das eigentliche Ziel darstellt.

    Dies belegt aber nicht die Inkohärenz der auferlegten Werbebeschränkungen, sondern zeigt, dass eine Kontrolle durch Mitbewerber wirksam möglich ist, selbst wenn die Glücksspielaufsichtsbehörden nicht rechtzeitig einschreiten (so Rechtsprechung der Kammer im Urteil vom 21.10.2010 RO 5 K 10.31).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VG Regensburg, 01.03.2011 - RN 5 S 10.2324
    Auch die Einführung bestimmter Voraussetzungen für die Aufnahme des Berufs berührt das Grundrecht der Berufsfreiheit (vgl. BVerfGE 7, 377, 378).
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Regensburg, 01.03.2011 - RN 5 S 10.2324
    Diese Ziele, insbesondere das Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, sind vom Bundesverfassungsgericht als überragend wichtige Gemeinwohlziele qualifiziert worden, da die Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für die Gemeinschaft führt (vgl. BVerfGE 115, 276).
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus VG Regensburg, 01.03.2011 - RN 5 S 10.2324
    Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 117, 163, 183 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.01.2011 - 6 B 61.10

    Tierhaltung; Genehmigungsvorbehalt

    Auszug aus VG Regensburg, 01.03.2011 - RN 5 S 10.2324
    Repressive Verbote mit Befreiungs- bzw. Erlaubnisvorbehalt sind im Sicherheits- und Ordnungsrecht, zu denen auch das Glücksspielrecht gehört, rechtstaatlich unbedenklich (vgl. auch BVerwG vom 18.1.2011, Az. 6 B 61/10).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

    Auszug aus VG Regensburg, 01.03.2011 - RN 5 S 10.2324
    Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen ist, ein effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf offenstehen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 3.6.2010 - C-203/08 - Sporting Exchange, Rdnr. 50).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 09.09.2010 - C-64/08

    Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2010 - 1 S 154.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

  • VG Berlin, 07.10.2010 - 35 K 262.09

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin

  • VG Köln, 18.11.2010 - 1 K 3352/07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten für einen auf Gibraltar ansässigen

  • VG Trier, 29.11.2010 - 1 L 1230/10

    Erlaubnispflicht für Sportwetten trotz Europarechtsverstoß

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 57.89

    Bauplanungsrecht: Begriff der betrieblichen Einheit bei bloßer Belegenheit zweier

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2010 - 4 B 733/10

    Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst weiterhin geschlossen

  • VG Stuttgart, 16.12.2010 - 4 K 3645/10

    Rechtsschutz gegen Sportwettenuntersagung

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 BV 11.2152

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

    Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 1. März 2011 ab (Az. RN 5 S 10.2324).
  • VGH Bayern, 18.04.2011 - 10 CS 11.709

    Sportwetten; staatliches Monopol; unionsrechtliche Dienstleistungs- und

    Bereits das Verwaltungsgericht ist in seinem der Beschwerde zugrunde liegenden Beschluss vom 1. März 2011 (Az. RN 5 S 10.2324) von der vom Staatsmonopol unabhängigen ausnahmslosen und unterschiedslosen Anwendbarkeit der Vorschriften über das Erlaubnisverfahren auf alle Arten der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen ausgegangen.
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